Bereits drei Stunden vor dem Abflug am Check-In erscheinen und dennoch den Flug verpassen: Diese Situation erlebten kürzlich zwei Frauen, welche in die Dominikanische Republik reisen wollten. Nun entschied ein Gericht über die Frage, wer in dieser Situation die Haftung übernimmt.
Ansprüche auf Schadenersatz
Dauern Wartezeiten an der Flughafen-Sicherheitskontrolle überdurchschnittlich lang, können Passagiere möglicherweise Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland geltend machen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach sich kürzlich in einem Urteil für Entschädigungen für weitere Übernachtungen und Flugtickets aus, nachdem die Betroffenen ihre Fernflüge trotz Einhaltung zeitlicher Vorgaben einhielten. Für die langen Wartezeiten waren von der Bundespolizei organisierte Passagierkontrollen verantwortlich.
Details zum gerichtlichen Verfahren
Laut Urteil des Gerichts checkten die beiden Frauen ungefähr drei Stunden vor dem geplanten Abflug in die Dominikanische Republik am Schalter ein. Ohne größere Verzögerungen begaben sich die Betroffenen anschließend auf den Weg in Richtung Flugsteig.
Ungefähr 90 Minuten vor der Schließung des Gates gelangten die Frauen zur Kontrollstelle für das Handgepäck und die Passagiere. An diesem Punkt mussten sie so lange warten, bis der Zutritt zum Flugzeug bereits geschlossen gewesen ist.
Mangelnde Organisation durch die Bundespolizei
Die Klägerinnen warfen der Bundespolizei vor, dass diese die von privaten Dienstleistern durchgeführten Kontrollen nicht genügend organisiert wurden. Das Oberlandesgericht sprach sich laut Urteil mit dem Aktenzeichen 1 U 220/20 zwar nicht für eine Verletzung der Amtspflichten aus. Allerdings führte der staatliche Eingriff zu einem „unzumutbaren Sonderopfer“.
Laut dem Urteil müssen sich Flugreisende nicht auf eine beliebige Wartezeit für den Check-In einstellen. Stattdessen sollten sich Passagiere nach Vorgaben der Fluggesellschaft sowie des Flughafenbetreibers richten.